Mir ist bekannt, dass:
1. mit den Arbeiten zur Herstellung, Änderung oder zum Rückbau der Grundstückszufahrt erst begonnen werden darf, wenn die Erlaubnis vom Amt Elmshorn-Land vorliegt.
2. die Herstellung, Änderung oder der Rückbau der Grundstückszufahrt nur von einem Unternehmen ausgeführt werden darf, das nachweisen kann, dass es die Arbeiten an der Grundstückszufahrt nach den anerkannten Regeln der Technik durchführen kann.
3. die Grundstückszufahrt auf meine Kosten nach den technischen Vorgaben der Genehmigung hergestellt werden muss.
4. ich bzw. das ausführende Unternehmen eine Trassen- und Leitungsauskunft bei den jeweiligen Ver- und Entsorgungsleitungsträgern einholen muss. Diese Auskunft muss vor Beginn der Arbeiten vor Ort vorliegen. Werden bei den Arbeiten Leitungen freigelegt, ist zwingend Kontakt mit dem Leitungsträger aufzunehmen. Sollten Kosten durch die Vorgaben des Leitungsträgers entstehen, ist mir bekannt, dass ich diese tragen muss.
5. gegebenenfalls für den Baumschutz besondere Maßnahmen wie Suchschachtungen, Baumgutachten oder spezielle Anforderungen an Bauweise und Materialien ergriffen werden müssen. Die Zusatzkosten trage ebenfalls ich.
6. ich alle mit der Grundstückszufahrt verbundenen Kosten - beispielsweise die Kosten für das Versetzen oder Verändern von Verkehrszeichen oder Beleuchtungsmasten - zu tragen habe.
7. gemäß der Gebührentabelle der Satzung des Amtes Elmshorn-Land über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der derzeit gültigen Fassung für die Erlaubnis zur Herstellung, Änderung oder zum Rückbau der Grundstückszufahrt Gebühren in Höhe von 50,00 € entstehen.
8. nach Fertigstellung der Grundstückszufahrt eine Abnahme durch das Amt Elmshorn-Land erfolgen muss.
9. die hergestellte Grundstückszufahrt, einschließlich aller Materialien und Baustoffe, die sich im öffentlichen Raum befinden, in das Eigentum der Gemeinde übergeht.
10. ich gemäß § 27 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein die Mehrkosten für die Herstellung oder Änderungen der Grundstückszufahrt tragen muss, wenn diese infolge der Benutzung notwendig werden, insbesondere, wenn sie durch Fahrzeuge entstehen, die nicht der im Antrag angegebenen Art entsprechen und dies mit meiner Einwilligung geschieht.
11. das Amt Elmshorn-Land berechtigt ist, die Erlaubnis zur Herstellung der Grundstückszufahrt zu widerrufen und sich den jederzeitigen ersatzlosen Rückbau vorzubehalten, insbesondere, wenn durch die Grundstückszufahrt die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs über Gebühr beeinträchtigt ist oder sich andere straßenrechtliche Erfordernisse ergeben. Der Rückbau erfolgt auf meine Kosten als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer.
12. die Erlaubnis, die aufgrund dieses Antrags erteilt werden kann, keine anderen Genehmigungen ersetzt, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erforderlich sind. Stellplätze oder Garagen auf den Grundstücken sind von der unteren Bauaufsichtsbehörde (Amt für Stadtentwicklung und Umwelt/Bauordnung) gesondert zu genehmigen.